ECA-gedeckte Finanzierungen


Mit all ihrem Spezialwissen steht die AKA für die Be­teili­gung an ECA-gedeckten Finan­zierungen an aus­ländische Banken oder Corporates zur Ver­fügung. Die Finan­zierun­gen werden üblicher­weise im offenen Kon­sortium von der ein­brin­gen­den Bank und der AKA ver­geben und ge­meinsam von beiden Akteuren re­finan­ziert. Außerdem kann der Kredit auch als 100 %-Finan­zierung der AKA ab­ge­wickelt werden – ohne Kredit­risiko und Re­finan­zierungs­kosten für die ein­bringende Bank. Voraus­setzung für die Ge­währung eines Besteller­kre­dites ist die Deckung durch eine staat­liche Kredit­ver­sicherung (Export Credit Agency = ECA). Für deutsche Ex­porte wird die Deckung durch die Euler Hermes Aktien­gesellschaft, kurz Euler Hermes, gewährt.


Im Rahmen der ECA-gedeckten Finanzierungen bietet die AKA verschiedene Finanzierungsmöglichkeiten an – jeweils abgestimmt auf die speziellen Anforderungen:

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Basis der ECA-gedeckten Finanzierung

Die Grundvoraussetzung für eine Finan­zierung ist der Liefer­ver­trag: Der Ex­por­teur schließt mit seinem aus­ländischen Im­por­teur einen Liefer­ver­trag ab – ge­gebenen­falls inklusive Leistungen. Darüber hinaus ver­ein­baren Impor­teur und Expor­teur, dass ein Teil des Auftrags­wertes finan­ziert werden soll.

Bereits in der Angebots­phase bietet es sich an, dass die Bank des Expor­teurs mit der AKA Kontakt aufnimmt und um ein Finan­zierungs­an­gebot für das Export­ge­schäft bittet. Sollte die Transaktion alle Voraus­setzun­gen für eine ECA-gedeckte Finan­zierung er­füllen, so stellt die AKA im nächsten Schritt ein un­ver­bindliches Finan­zierungs­an­gebot zur Ver­fügung und erweitert da­durch oft den Spiel­raum für die ein­bringende Bank.

Erfahren Sie hier mehr über unsere Zusam­men­arbeit mit Banken.

Was sind die Voraussetzungen für eine ECA-gedeckte Finanzierung?

Zu den Voraus­setzungen für eine ECA-gedeckte Finan­zierung gehören unter anderem die nach­folgenden Punkte:

  • Konformität mit OECD-Konsensus
  • Allgemeine Anforderungen der landes­spezi­fischen ECA
  • Ausreichende Bonität des Kredit­nehmers

Sofern der Liefer­ver­trag ab­ge­schlossen wurde und die AKA vom Kredit­nehmer für die Finanzierung man­datiert wurde, erstellt die AKA die Kredit­doku­mentation und tritt in den direkten Kontakt mit dem Kredit­nehmer. Als Kredit­nehmer kann entweder die Bank des Importeurs oder der Importeur direkt agieren.

Die AKA verfügt über eine Vielzahl von Grund­ver­trägen mit aus­län­dischen Banken. Durch diese Grundverträge kann die AKA Einzel­kredite mit den betreffenden Banken als Kredit­nehmer schnell und stan­dardisiert ab­schließen. Tritt der Im­porteur selbst als Kredit­nehmer auf, wird der Kredit­ver­trag direkt mit dem Importeur ab­ge­schlossen.

Voraussetzung für eine ECA-gedeckte Finanzierung ist die Deckung einer Export Credit Agency („ECA“). Für Deutsch­land agiert beispiels­weise Euler Hermes als ECA. Den An­trag für die Deckung stellt die AKA ge­mein­sam mit der ein­bringenden Bank und dem Exporteur.

Die Deckungsbestimmungen europäischer ECAs sind ver­schieden, orientieren sich jedoch immer an den unter den OECD-Mitglied­staaten ver­ein­barten „Leitlinien für öffent­lich unter­stützte Export­kredite“ und somit an dem so­genannten OECD-Konsensus.

Der OECD-Konsensus regelt unter anderem:

  • Finanzierung von maximal 85 % des Auftrags­wertes unter einem ECA-gedeckten Kredit
  • 15 % des Auftragswertes als An- bzw. Zwischen­zahlung
  • Die Rückzahlungsmodalitäten: maximale Kreditlaufzeit je nach Export­ware oder Kredit­nehmer­land sowie Rückzahlungs-Zins­perioden von maximal sechs Monaten
  • Die Mindest­höhe des ECA-Entgeltes

Die Bestimmungen und Voraus­setzungen der je­weiligen ECA gilt es zu erfüllen. Euler Hermes als deutsche ECA ver­öffentlicht ihre Be­dingungen auf der Internet­seite www.agaportal.de.

Anbei finden Sie weitere Informationen zu den Rahmen­be­dingungen.

„Schnell und standardisiert entscheiden – die Vielzahl an Grundverträgen mit ausländischen Banken macht es möglich.“

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Rahmenbedingungen der Finanzierung

Währung

Die Finanzierungen können sowohl in EUR als auch in be­stimmten Fällen in anderen gängigen Fremd­währungen zur Ver­fügung ge­stellt werden. Auf An­frage können auch Kredite im Fremd­währungs­gegen­wert von EUR zur Ver­fügung ge­stellt werden.

Kreditbetrag

Der Höchstbetrag entspricht dem um die An- und Zwischenzahlungen verminderten Auftragswert (maximal 85 % des Auftragswerts). Finanzierungsnebenkosten, örtliche Kosten und Bauzeitzinsen können je nach Anforderungen der ECA mitfinanziert werden.

Laufzeit

Bei der ECA-gedeckten Finanzierung ist ins­besondere ihre Lang­fristig­keit ein hoch­attraktiver Vor­teil. Die maximale Lauf­zeit ist durch den staat­lichen Kredit­ver­sicherer vor­gegeben. Dieser ist über die Euro­päische Union an den OECD-Konsensus gebunden.

Exporteurserklärung / Exporteursgarantie

In einer Exporteurgarantie be­ziehungs­weise einer Exporteur­erklärung über­nimmt der Exporteur gegenüber der AKA bestimmte Ver­pflich­tungen, wie diverse Informations­pflich­ten (unter anderen über die ex­por­tierten Güter) und ge­gebenen­falls die Ver­pflichtung zur Zahlung der Entgelte für die Kredit­ver­sicherung. Außerdem werden darin einzel­fall­bezogene Ver­pflich­tungen bis hin zu einer Mit­wirkungs­ver­pflichtung des Exporteurs im Schadens­fall ge­regelt.

Tilgung

Die Rückzahlung erfolgt in gleichhohen Halb­jahres­raten. Dabei hängt der Til­gungs­beginn von dem im Export­ver­trag vereinbarten Liefer- und/­oder Leistungs­zeitraum ab. Er setzt jeweils sechs Monate nach dem im Kredit­vertrag de­finierten „Starting Point“ ein. Dies kann ent­weder der „mittlere, gewogene Liefer­termin“, die „letzte wesentliche Teil­lieferung“ oder die „Betriebs­bereit­schaft“ der Aus­rüstungen oder Anlagen sein. Un­abhängig davon wird in allen Fällen – in An­lehnung an die vor­gesehene export­vertrag­liche Ab­wicklung – ein Spätest­termin für die Fälligkeit der ersten Tilgungs­rate im Kredit­vertrag vereinbart.

Auszahlungsvoraussetzungen

Die Auszahlungsvoraussetzungen sind im abzuschließenden Kredit­ver­trag spezi­fi­ziert. Üblicher­weise zählen dazu:

  • Das uneingeschränkte Be­stehen der ECA-Deckung
  • Die Exporteur­erklärung / Exporteur­garantie
  • Das Rechts­gut­achten, mit dem die Rechts­be­ständigkeit der aus dem Kredit­vertrag resultierenden For­derungen und dafür ge­gebenen­falls bestellter Sicher­heiten nach­zu­weisen ist
  • Die Bestätigung über das Inkraft­treten des Export­ver­trages
  • Eventuell die Bereit­stellung der vom Impor­teur zu er­bringenden Sicher­heiten.

Die Auszahlung erfolgt in aller Regel an den Exporteur, nachdem dieser Auszahlungsabrufe eingereicht hat, die erfolgte Lieferungen beziehungsweise erbrachte Leistungen dokumentieren.

Nachhaltigkeit

In der Exportfinanzierung haben auch für die be­teiligten Export­kredit­ver­sicherungen (ECA) die Prüfungen von Umwelt-, Sozial- und Menschen­rechts­aspekten der finan­zierten Ex­porte eine hohe Bedeutung. Eine ver­tiefte Prüfung nach den OECD Common Approaches findet bei Euler Hermes, der deutschen ECA und einem der wichtigsten Partner der AKA, bei allen Trans­aktionen mit einer Kredit­lauf­zeit über zwei Jahren und einem Kredit­betrag ab 15 Millionen Euro statt. Un­ab­hängig davon ge­schieht eine vertiefte Prüfung immer dann, wenn Hin­weise auf gravierende Risiken vor­liegen.

Mehr erfahren im ESG-Positionspapier


Grundvertrag

Die AKA hat mit zahlreichen ausländischen Banken Grund­ver­träge für die mittel- und lang­fristige Finan­zierung von Export­ge­schäften ab­ge­schlossen. Dies er­möglicht allen Beteiligten einen be­schleunigten Ab­schluss des Einzel­kredit­ver­trages und eine schnellere Er­füllung der Aus­zahlungs­voraus­setzungen.

Die Grundverträge enthalten standar­di­sierte Rege­lungen für alle da­runter ab­zu­schließenden Einzel­kredit­ver­träge. Diese Rege­lungen um­fassen speziell allgemeine Be­din­gungen und Be­stim­mungen eines Kredit­ver­trages, die von den Besonder­heiten der zu finan­zierenden Export­ge­schäfte un­ab­hängig sind.
Die Einzel­kredite müssen somit im Wesent­lichen nur noch folgende Punkte ent­halten:

  • Kurzdarstellung des jeweiligen Exportgeschäftes
  • Währung und Höhe des Kreditbetrages
  • spezifische Auszahlungs- und Rückzahlungsmodalitäten
  • Zinsmarge plus Gebühren (Fees)

Durch den Abschluss eines Grund­ver­trages sind somit die wesent­lichen Kredit­ver­handlungen bereits durch­ge­führt und der Kredit­nehmer kann schon vor Ab­schluss eines Einzel­kredit­ver­trages den Großteil der Aus­zahlungs­voraus­setzungen erfüllen. Innerhalb kürzester Zeit werden somit der Ab­schluss des Einzel­kredites und die Erreichung der Aus­zahlungs­reife möglich.

Für Rück­fragen zu Grund­ver­trägen und weiteren Informationen, in welchen Ländern und mit welchen Banken aktuell Grund­ver­träge bestehen, stehen wir Ihnen gerne zur Ver­fügung.


CIRR-Kredite

CIRR-Kredite sind staatlich ge­förderte Kredite mit Fest­zins­satz für Export­ge­schäfte in bestimmte Länder. CIRR steht für „Commercial Interest Reference Rate”. Der CIRR ist ein Referenz­zinssatz, den die OECD ihren Mitglieds­staaten als Mindest­zins­satz für staatlich ge­förderte Finan­zierungen von Investitions­güter­exporten und damit ver­bundenen Leistungen in Ent­wicklungs­länder vorgibt. In den Mit­glieds­ländern der Euro-Zone gilt ein ein­heit­licher CIRR-Satz.

Auf nationaler Ebene können die Förderungs­voraus­setzungen und CIRR-Programme unter­schied­lich sein. In Deutsch­land wird der CIRR-Kredit als Fest­zins­satz für den Kredit­nehmer an­geboten. Die Bundes­repu­blik Deutsch­land stellt hier­für den finan­zierenden Banken über das ERP-Export­finanzierungs­pro­gramm Re­finanzierungs­mittel zur Ver­fügung. Für die Adminis­tration des ERP-Export­finanzierungs­pro­grammes ist die KfW man­datiert.

Um für einen CIRR-Kredit berechtigt zu sein, müssen unter anderen folgende allgemeine Be­dingungen er­füllt werden:

  • Sitz des Kredit­nehmers in einem Land, das in der DAC-Liste der OECD auf­ge­führt ist (Link s. rechte Spalte)
  • liefergebundene Finanzierung an den Im­porteur oder die Bank des Im­porteurs
  • Deckung der Finanzierung durch Euler Hermes
  • Bestätigung von Euler Hermes über die Förderungs­würdig­keit der Finan­zierung
  • Tilgung des Kredites über eine Laufzeit von mindestens vier Jahren in halb­jährlichen, gleich hohen Tilgungs­raten

Der Kredit­betrag dient der Finanzierung von maximal 85 Prozent des deckungs­fähigen Auftragswertes zuzüglich deckungs­fähiger Bau­zeit­zinsen und Finan­zierungs­neben­kosten. Er sollte einen Gesamt­betrag von 85 Mio. EUR nicht über­schreiten.
Speziell für kleine und mittel­ständische Unter­nehmen hat die AKA einen Rahmen­ver­trag mit der KfW ab­ge­schlossen, der CIRR-Kredite für die Finan­zierung von Auf­trags­werten von bis zu 25 Mio. EUR er­möglicht.

Der für die Finanzierung über die gesamte Lauf­zeit gültige Fest­zins­satz ist der am Datum des Kredit­ver­trags­ab­schlusses gültige CIRR-Satz zuzüglich Zins­marge für die kredit­gebende Bank. Der aktuelle CIRR-Satz ist vom 15. eines Monats  bis zum 14. des Folge­monats  gültig und wird durch die OECD bekannt gegeben.

Für Finanzierungen der Bereiche „Erneuer­bare Energie“, „Klima­wandel und An­passung“ sowie „Wasser­projekte“ können zudem längere Lauf­zeiten ver­ein­bart werden. Einen Link zu den ent­sprechenden CIRR-Sätzen finden Sie rechts unter "weiterführende Links".

Sprechen Sie uns gerne an, um das für Sie passende CIRR-Programm zu finden


Weiterführende Links

Für allgemeine Fragen oder Anfragen zu einer konkreten Transaktion können Sie sich gerne an uns wenden:

Matthias Wietbrock

Director

Head of Export & Agency Finance

+49 69 29891-210

Doris Icke

Director

Deputy Head of Export & Agency Finance

+49 69 29891-222

Stefan Rajmann

Vice President

Export & Agency Finance

+49 69 29891-215

Elena Sidorskaja

Vice President

Export & Agency Finance

+49 69 29891-232

Essam Torky

Vice President

Export & Agency Finance

+49 69 29891-245